Suche:

AfA-Satz

Lineare AfA:
Die lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z. B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.

Degressive AfA:
Bei der sogenannten degressiven AfA wird die Absetzung nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen. Die degressive AfA ist zulässig (§ 7 Abs.2 EStG) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Software) sind hiervon ausgeschlossen. Bei Anschaffung oder Fertigstellung bis zum 31.12.2000 darf die degressive AfA höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% nicht übersteigen. Bei Anschaffung und Fertigstellung ab dem 01.01.2001 darf die degressive AfA höchstens das Doppelte des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Folglich führt die degressive Methode ab dem 01.01.2001 nur bei Wirtschaftsgütern mit einer be-triebsgewöhlichen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren zu vorteilhaften Ergebnissen. Der Maximalbetrag von 20% ist auf Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren beschränkt.