Abtretung
Der Leasing-Nehmer ist nur mit Zustimmung des Leasing-Gebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasing-Vertrag berechtigt. Der Leasing-Geber hat hingegen das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten; die Beschaffung der Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten im Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung steht also hier im Vordergrund.
